• Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt einen der Gründe zur Entlassung des Betreuers aufgrund neuester Rechtsprechung.

    BildFür die Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein.

    Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen anderer Betreuungen ergeben. 

    Mit Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.09.2021 – XII ZB 317/21 wurde folgender Fall entschieden:

    Im Fall stand eine Frau unter Betreuung und für sie wurde eine Berufsbetreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst unter andere die Vermögenssorge. Die Betreuungsbehörde hat einen Betreuerwechsel angeregt mit der Begründung, dass es in zahlreichen Betreuungsverfahren Probleme mit der Betreuerin aufgetreten sind. Das Amtsgericht hat der Anregung entsprochen und mit sofortiger Wirksamkeit eine andere Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuerin legte hiergegen Beschwerde ein und das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. 

    Die Betreuungsbehörde hat sodann Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist der Ansicht, dass keine Voraussetzungen sowie Anhaltspunkte für eine Entlassung der Betreuerin vorliegen. Es kam zu keinem Schaden für die Betroffene. 

    Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. 

    Um die Eignung einer Person für das Betreueramt zu verneinen, müssen diese Erkenntnisse den Schluss auf einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ermöglichen. Dafür können unter anderem die intellektuellen und sozialen Fähigkeiten der Person, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände – etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein. Dabei wird die Ursache regelmäßig in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers liegen, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt. 

    Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine Entlassung der Betreuerin vor, dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen war. 

    Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. rau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

    Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

    Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

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    Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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    Thema Betreuungsrecht: Gründe zur Betreuerentlassung

    wurde veröffentlicht am 30. Mai 2024 auf bekannt im Web in der Rubrik Allgemein
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