• Bei Schäden durch die Nutzung von Waschanlagen muss der Kunde vor Gericht vollumfänglich darlegen und nachweisen, dass an seinem Auto ein Schaden bei Betrieb der jeweiligen Waschanlage entstanden
    ist

    LG Wiesbaden, Urteil vom 22.07.2021, AZ: 9 O 1499/20

    Die Klägerin nutzte mit ihrem Fahrzeug die Waschstraße, welche die Beklagte betreibt. Dies
    geschah am 08.05.2020 gegen 19:00 Uhr. Beim Pkw der Klägerin handelte es sich um einen
    Mitsubishi ASX 1,6 ZWD. Vor Einfahrt in die Waschstraße wurde das Fahrzeug der Klägerin
    durch einen Mitarbeiter der Beklagten mit einer Hochdrucklanze und Handbürste vorgereinigt.

    Die Aufgabe dieses Mitarbeiters ist es auch, beim Kassieren des Waschpreises vor der Einfahrt
    den jeweiligen Kunden darauf aufmerksam zu machen, die Antennen einzufahren,
    Außenspiegel einzuklappen und sonstige lose Anbauteile zu entfernen.

    Nach dem Durchfahren der Waschstraße stellte die Klägerin an ihrem Fahrzeug beim
    Trockenreiben Kratzer fest. Auch ein Zeuge, welcher mit einem BMW die Waschstraße nach
    der Klägerin befuhr, stellte derartige Kratzer fest. Auf die Schadenmeldung von Klägerin und
    BMW-Fahrer hin wurde die Waschstraße von Mitarbeitern angehalten. Sie wurde abgesucht
    und es fand sich ein abgebrochenes Antennenstück mit Metallkern im Waschmaterial der
    zweiten Dachwalze. Dieses war von außen allerdings nicht zu erkennen. Am klägerischen
    Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Der Gutachter schätzte den Reparaturaufwand auf
    8.012,51 EUR brutto.

    Nachdem vorgerichtlich auf Beklagtenseite keine Bereitschaft bestand, den Schaden zu
    ersetzen, machte die Klägerin diesen vor dem LG Wiesbaden vollumfänglich erfolgreich
    geltend. Der Klage wurde stattgegeben.

    Ob Hinweisschilder angebracht waren, könne dahinstehen. Die Beklagte hatte vorgetragen,
    dass ein Kunde, der den auf den Schildern abgebildeten Verhaltensmaßregeln kurz vor der
    Einfahrt in die eigentliche Waschstraße noch nicht nachgekommen ist, spätestens beim
    Kassieren des Waschpreises von dem jeweiligen Mitarbeiter aufgefordert werde, die Antenne
    einzufahren und Außenspiegel einzuklappen. Dem seien die Mitarbeiter der Beklagten nicht
    gerecht geworden.

    Das LG Wiesbaden sprach mithin die durch den Vorfall der Klägerin entstandenen Schäden zu.
    Auch die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR wurde bestätigt. Diese gebe es nicht nur im
    Rahmen des Schadenersatzes bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei
    Schadenersatzleistungen primär aus Vertrag.

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    Schadenersatzpflicht des Waschanlagenbetreibers bei Beschädigung eines Fahrzeugs

    wurde veröffentlicht am 12. April 2022 auf bekannt im Web in der Rubrik Allgemein
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