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Jahrelang führte die Vorschrift des § 56 Infektionsschutzgesetz ein Schattendasein. Das Corona-Virus hat es geschafft, sie in das Interesse der anwaltlichen Tätigkeit zu rücken.
Die Vorschrift ordnet an, dass jemand eine Geldentschädigung erhält, der nicht zur Arbeit gehen kann, weil er an dem Corona-Virus erkrankt ist. Ist derjenige Arbeitnehmer, tritt sein Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz zunächst in Vorleistung für einen Zeitraum von sechs Wochen. Dieselbe Entschädigung kann beanspruchen, wer ohne eigene Erkrankung in Quarantäne geschickt wird. Ausnahmen gibt es, wenn die Quarantäne durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsort der Betroffenen öffentlich empfohlen wurde oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise hätte vermieden werden können.
Seit letztem Herbst ist bekannt, dass jemand, der gar nicht geimpft ist, keine Entschädigung beanspruchen kann. Der Fortschritt der Pandemie hat jedoch die Quarantäne-Regelungen verfeinert. § 15 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der ab dem 19.02.2022 gültigen Fassung sieht ebenso wie die Vorgängerversion vor, dass auch geimpfte Haushaltsangehörige in Quarantäne müssen, wenn sie keine Auffrischungsimpfung vorweisen können. Wenn man unsere Politiker hört und sieht, meint man durchaus, die Booster-Impfung wird öffentlich empfohlen. Aber reicht dies aus, um den Anspruch auf Entschädigung zu verlieren?
Zum aktuellen Zeitpunkt muss diese Frage verneint werden. Denn es kommt nach § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes darauf an, dass die Schutzimpfung von den obersten Landesgesundheitsbehörden empfohlen wird. Das Landesgesundheitsministerium NRW hat aber eine Empfehlung zur Booster-Impfung bisher noch nicht ausgesprochen, anders als die ständige Impfkommission. Nach einer Pressemitteilung hat im Januar wohl der Bundesregierung ein Rechtsgutachten vorgelegen, wonach man eine derartige Empfehlung und den Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für nicht Geboosterte durchaus vertreten kann. Bis zum heutigen Tag hat jedenfalls in Nordrhein-Westfalen die Landesregierung dieses Schwert aber noch nicht gezogen und es reicht für den Entschädigungsanspruch aus, dass man überhaupt vollständigen Impfschutz hat.
Haben Sie Fragen zu einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz? Vereinbaren Sie gerne einen Termin und lassen sich beraten. Ich biete persönliche Besprechungstermine an und versuche hierbei und durch Masken und Lüftung zu schützen. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit der schriftlichen Beratung, per Telefon oder per Video.Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Deutschlandfon ..: 0202 76988091
fax ..: 0202 76988092
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.deIch bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.deInfektionsschutzgesetz: Entschädigung für Quarantäne von nicht Geboosterten?
wurde veröffentlicht am 21. Februar 2022 auf bekannt im Web in der Rubrik Allgemein
Artikel wurde 110 x angesehen
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Infektionsschutzgesetz: Entschädigung für Quarantäne von nicht Geboosterten?
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