• Die verbindlichen preisrechtlichen Vorgaben der HOAI entfallen ab Januar 2021. Architekten und Ingenieure behalten aber die Grundlagen für Honorarabrechnungen als verlässlichen Orientierungsrahmen.

    BildMünchen, 11.11.2020 Die neue HOAI 2021 tritt planmäßig am 1.01.2021 in Kraft. Ohne weitere Veränderungen hat am 6.11.2020 der Bundesrat den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) angenommen. Die nun beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der HOAI dient der Umsetzung des Vertragsverletzungsurteils des EuGH vom 4.7.2019. Die neue HOAI 2021 gilt ausschließlich für Verträge, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen werden.

    HOAI 2021: Was ändert sich im Vergleich zur HOAI 2013?

    – Künftig sind die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen frei verhandelbar.

    – Zur Kalkulation von Honoraren der Architekten und Ingenieure dient die HOAI 2021 auch künftig als Orientierungsrahmen. Die Honorare müssen auch künftig „angemessen“ sein. Dieser Hinweis wurde zwar nicht in der HOAI verankert, findet sich aber in der Begründung der Verordnung und in der Ermächtigungsgrundlage, dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG).

    – Für Planungsleistungen sieht das Vergaberecht eindeutig einen Leistungswettbewerb vor. Auftraggeber müssen künftig darauf achten, dass sie bei Vergabeverfahren nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen und vor allem im Sinne der Qualität und angemessene Honorare bezahlen.

    – Mindestsatz heißt künftig „Basishonorarsatz“ und gilt nicht mehr als verbindliche Untergrenze.

    – Das Schriftformerfordernis und die gelegentlich nicht beachtete Anforderung „bei Auftragserteilung“ entfällt. Bisher führten Verstöße zur Geltung des Mindesthonorarsatzes. Ab 1.01.2021 können wirksame Honorarvereinbarungen in Textform geschlossen werden, also auch mittels E-Mail.

    – Bei fehlenden oder unwirksamen Honorarvereinbarungen gilt der Basishonorarsatz. Umfasst werden davon auch Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß Anlage 1 zur HOAI.

    – Zu den Grundleistungen der HOAI 2021 zählen auch Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie Umweltverträglichkeitsstudien. Diese Leistungen gelten als integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses.

    – Zum Schutz der Verbraucher ist bei Abschluss eines Verbraucherbauvertrages spätestens bei Angebotslegung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein niedriges oder höheres Honorar außerhalb der HOAI vereinbart werden kann.

    HOAI 2021: Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung

    Der Basishonorarsatz gilt gemäß § 7 Abs 1 HOAI 2021 als vereinbart, wenn keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde. Um konkrete Honorarvereinbarungen abzuschließen, dürfen diese nicht nur mündlich getroffen werden. Die HOAI wird bei Honorarvereinbarungen häufig als Orientierungsrahmen herangezogen werden. Um die viel diskutierte Angemessenheit des zu vereinbarenden Honorars zu prüfen, wird es künftig besonders wichtig sein, dass Architekten und Ingenieure die zu vereinbarenden Honorare auskömmlich kalkulieren.

    Da das Honorar künftig frei vereinbart werden kann, sollten auch alternative Vergütungsmodelle geprüft werden. Diese sollten den konkreten Interessen der Vertragsparteien entsprechen und auf die jeweiligen Anforderungen des Bauvorhabens abgestimmt werden. Weil auch die Leistungsbilder in der HOAI 2021 nicht aktualisiert wurden, müssen die zu erbringenden Leistungen und das Honorar geprüft und klar vertraglich geregelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn digitale Planungen (BIM) beauftragt werden.

    HOAI Seminare in München

    In den BVM HOAI Seminaren erfahren Teilnehmer alles Wichtige zu den Änderungen der HOAI 2021 sowie zu den Erfordernissen bei der Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die Seminare finden vorzugsweise als Präsenzseminare statt.

    Termine:
    17.12.2021: Vergaberecht 2020 nach VgV und VOB/A – Richtige Strategien bei Vergabeverfahren von Architekten- und Ingenieurleistungen sowie komplexen Bauleistungen
    Ihr Referent: Rechtsanwalt Axel C. Sperling, Experte in Vergaberecht und privatem Baurecht

    27.01.2021: Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen, Planernachträgen und Anwendung der HOAI 2021
    Ihr Referent: Prof. Dr. Gerd Motzke, Rechtsanwalt und ehemaliger Vors. Richter am OLG München

    2.02.2021 Was bleibt von der HOAI 2013? Was bringt die HOAI 2021? Honorarermittlung und Honorarrecht
    Ihr Referent: Prof. Dr. Gerd Motzke

    4.03.2021 Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen, Planernachträgen und Anwendung der HOAI 2021
    Ihr Referent: Prof. Dr. Gerd Motzke

    Teilnehmerkreis:
    – Führungskräfte von öffentlichen und gewerblichen Auftraggebern
    – Architekten und Ingenieure
    – Projektsteuerer
    – Bauüberwacher
    – Projekt- und Bauleiter

    Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH unter www.bvm-seminare.de zur Verfügung.

    Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

    BVM Bauvertragsmanagement GmbH
    Frau Rosina Sperling
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    BVM in München steht für die kompetente Beratung bei komplexen Bauverträgen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen, insbesondere wenn es um Konflikte bei Nachträgen und Bauablaufänderungen geht.

    In praxisnahen Seminaren vermitteln erfahrene Referenten, Baurechtsexperten und Sachverständige wichtiges Knowhow für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie erfahren alles Wichtige zur Vergabe, und VOB Bauverträgen, Neues zur HOAI 2021 und zur Gestaltung der Architekten- und Ingenieurverträge, sowie zu Nachträgen, Bauablaufstörungen sowie integrativem Projektmanagement.

    Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang zur Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator. Der Lehrgang startet am 21.01.2021.

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    HOAI 2021 tritt am 1.01.2021 in Kraft und verschafft Rechtssicherheit

    wurde veröffentlicht am 11. November 2020 auf bekannt im Web in der Rubrik Allgemein
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