• Immobilienverkäufe unterliegen zeitnah einer Neuregelung der Verteilung der Maklerprovision. Der Bundesrat stimmte am 5.6.2020 dem neuen „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten (…)“ zu.

    Für so manchen Kaufinteressenten brachte die hohe Maklerprovision den Traum vom Eigenheim schon fast zum Scheitern: Obwohl fast immer der Verkäufer einer Immobilie den Makler als Vermittler einbindet, war es der Käufer, welcher die Zeche zahlen musste – manchmal genug die Maklercourtage in voller Höhe.
    So trieb die Maklerprovision beim Haus- oder Wohnungskauf die Erwerbsnebenkosten maßgeblich in die Höhe. Immerhin liegen die Provisionen durchschnittlich zwischen fünf und knapp über sieben Prozent des Kaufpreises der Immobilie inkl. MwSt.. Wenn der Käufer den Immobilienmakler nicht selbst beauftragt hatte, war für ihn auch nicht nachvollziehbar, dass er dafür zahlen sollte. Doch eine Weigerung bedeutete, als Bewerber auszuscheiden – ein Dilemma, das jahrelang zu heftigen Kontroversen auf dem Immobilienmarkt führte und die Politiker beschäftigte.
    Abhilfe schafft in Kürze ein Gesetz mit Neuregelungen, die für Transparenz sorgen und zum Schutz der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung vor zu hohen Kosten beitragen. Das Gesetz gilt ausschließlich für Immobilien, die der Verbraucher zur Selbstnutzung kauft, es bezieht sich nicht auf gewerbliche Immobilien. Im Kern besagt das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, dass derjenige, welcher den Makler beauftragt, mindestens die Hälfte der Maklercourtage selbst tragen muss. In der Praxis ist das fast immer der Verkäufer einer Immobilie. Die andere Partei kann zur Übernahme eines maximal 50-prozentigen Anteils der Maklerprovision verpflichtet werden. Und erst nachdem der Auftraggeber des Maklers seinen Anteil gezahlt hat, tritt die Zahlungspflicht der anderen Partei ein. Im Regelfall bedeutet dies, dass der Käufer seinen Provisionsanteil erst zahlen muss, wenn der Verkäufer seinerseits seinen Anteil entrichtet hat.

    Auch künftig bleibt die sogenannte Doppeltätigkeit des Maklers zulässig. Indem der Makler als Mittelsmann zwischen Verkäufer und Käufer fungiert, kann er auch von beiden Parteien beauftragt werden. In diesem Fall muss die Maklerprovision im Verhältnis 50:50 auf beide beteiligten Vertragspartner des Maklers umgelegt werden.

    Mit dem neuen Gesetz wird zudem festgelegt, dass Maklerverträge künftig zwingend der Textform bedürfen. Die Kriterien dafür erfüllt bereits eine E-Mail. Die schriftliche Darlegung aller wichtigen Punkte sorgt für mehr Transparenz und verhindert spätere Streitigkeiten, die in der Vergangenheit oft vorkamen.

    Bisher gab es föderale, also in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen und teilweise auch keine Vorgaben für die Maklercourtage. Die Provisionshöhe unterliegt regional marktüblichen Schwankungen.
    Inzwischen haben die meisten Bundesländer in Deutschland die Teilung der Maklercourtage bereits umgesetzt. Das gilt aber nicht für Bremen, Hamburg, Hessen, Berlin und Brandenburg. Zur deutschlandweiten Vereinheitlichung verabschiedete daher der Bundestag am 14.05.2020 das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Inkrafttreten wird das Gesetz voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2020, also nach einer Übergangszeit von 6 Monaten. Die Zeitspanne bis dahin können die Immobilienmakler nutzen, um gegebenenfalls ihre Geschäftsmodelle, die betrieblichen Abläufe und Angebotspräsentationen entsprechend der Neuregelungen auszurichten.

    Das auf dem Wohngipfel beschlossene Gesetz beabsichtigt mehr Fairness in den Konditionen von Maklerverträgen und die Absenkung der Nebenkosten beim Kauf einer Immobilie. Dadurch soll mehr Menschen, und vor allem auch jüngeren Familien, der oft steinige Weg zum Erwerb von Wohneigentum erleichtert werden.

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    Wer zahlt künftig die Maklerprovision?

    wurde veröffentlicht am 15. Juni 2020 auf bekannt im Web in der Rubrik Allgemein
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