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Widerruf möglich
Dem Fall zugrunde liegt der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit dem in Liechtenstein ansässigen Lebensversicherer im Jahre 2013. Die vereinbarte Einmalprämie belief sich auf Euro 500.000 und wurde im Oktober 2013 an die Lebensversicherung gezahlt. Ein Vermögensverwalter wählte Vermögensanlagen aus, die von der Liechtensteiner Lebensversicherung im eigenem Namen auf Rechnung der von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten Klägerin erworben wurden. Weite Teile der Anlage werden von der Klägerin als wertlos angesehen. Mit anwaltlichen Schreiben widerrief die Klägerin am 4. Januar 2017 den Versicherungsvertrag und berief sich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Das Landgericht Frankfurt am Main und hier die 23. Zivilkammer hat sich der diesbezüglichen Auffassung der Klägerin angeschlossen und festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von rund EUR 460.000 aus §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG besitzt (LG Frankfurt, Urt. v. 01.08.2019, 2-23 O 399/172). Der Vertrag unterliege deutschem Recht. Die Klägerin hatte den Lebensversicherungsvertrag nach Auffassung des Landgerichts wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist auch im Jahre 2017 noch nicht in Lauf gesetzt wurde. Entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG enthalte die Belehrung keine Information über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Fehle diese Belehrung, beginne die Widerrufsfrist nicht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG hat die Beklagte Lebensversicherung den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, außerdem nach 9 Abs. 1 Satz 2 VVG die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien. In Fällen mit gezahlter Einmalprämie ist, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, rechnerisch auf die bei Vertragsschluss zu erwartende Vertragsdauer abzustellen. Diese erwartbare Vertragsdauer ergibt sich bei Lebensversicherungen aus der statistischen Lebenserwartung der versicherten Person im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ausgehend von der hier relevanten Lebenserwartung der versicherten Person (ca. 36 Jahre) stand der Versicherung lediglich ein sehr kleiner Anteil der Einmalprämie zu. Die für die außergerichtliche Vertretung und die Prozessführung verantwortlichen Anwälte Andreas Müller und Matthias Schröder (LSS Rechtsanwälte) sind mit dem Ausgang des Verfahrens äußerst zufrieden. Fondsgebundene Lebensversicherungen aus Liechtenstein werden teilweise für die Altersvorsorge und wegen vermeintlicher steuerlicher Vorteile erworben. „Wir empfehlen jedem Interessenten sich vor Abschluss des Vertrages genau anzusehen, wie die gezahlten Prämien angelegt werden. Im hier interessierenden Fall wurde die Prämie vom Verwalter zu rund 80 % in ein bestenfalls als Ramschanleihe zu bezeichnendes Wertpapier angelegt“, sagt der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Matthias Schröder. Kunden können ihre Vertragsunterlagen auf die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben durch Experten prüfen lassen und ggf. noch heute ihre Rechte geltend machen.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
LSS Rechtsanwälte
Herr Matthias Schröder
Kaiserhofstr. 10
60313 Frankfurt
Deutschlandfon ..: 06921936560
web ..: http://www.lss-partner.de
email : schroeder@lss-partner.dePressekontakt:
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Kaiserhofstr. 10
60313 Frankfurtfon ..: 06921936560
web ..: http://www.lss-partner.de
email : schroeder@lss-partner.deLandgericht Frankfurt am Main verurteilt Liechtensteiner Lebensversicherung zur Zahlung von rund 460.000 EUR
wurde veröffentlicht am 8. August 2019 auf bekannt im Web in der Rubrik Allgemein
Artikel wurde 153 x angesehen
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